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Allgemeine Geschäftsbedingungen

medverse GmbH
Werneckstraße 8
80802 München

Stand: 05.07.2023

Allgemeine Bestimmungen

  1. Anwendungsbereich
    1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen medverse und dem Auftraggeber ausschließlich. AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, medverse hat diesen ausdrücklich und mindestens in Textform zugestimmt.
    2. Diese AGB gelten auch ohne erneuten Hinweis für Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrags sowie für neue gleichartige Verträge mit dem Auftraggeber.
    3. Individuelle Abreden zwischen medverse und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Individuelle Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.Anwendungsbereich
  2.  Vertragsgegenstand
    1. Vertragsgegenstand sind individuelle eXtended Reality (XR)-Lösungen für Unternehmen. Die Leistungen von medverse umfassen insbesondere die Erstellung von XR-Content und die Bereitstellung einer XR-Plattform. Ergänzende Leistungen sind Beratung und Schulung.
    2. Im Gegenzug erhält medverse die vereinbarte Vergütung für die Erstellung von XR-Content, die laufende Nutzung der XR-Plattform und die Durchführung von Beratungs- und Schulungsleistungen.
    3. Die Erstellung von XR-Content kann als Werkleistung oder als Dienstleistung (Time & Material) erbracht werden. Im Falle einer Dienstleistung schuldet medverse nur ein Tätigwerden und kein bestimmtes Ergebnis.
  3. Vertragsschluss
    1. medverse erstellt ein Vertragsangebot, welches der Auftraggeber innerhalb der im Angebot angegebenen Frist annehmen kann. Die Annahme kann in jedweder Form erfolgen, z.B. durch digitale Unterschrift, Übersendung des gescannten unterzeichneten Angebots oder durch eine Bestätigung per E-Mail. medverse wird dem Auftraggeber den erteilten Auftrag nochmals bestätigen.
    2. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen in der Ausführung oder zusätzliche Leistungen, so wird medverse dem Auftraggeber den zusätzlichen Kosten- bzw. Zeitaufwand mitteilen. Dieser ist vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen.
    3. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot nicht an, so ist er zur Nutzung etwaiger von medverse bereits angefertigter Entwürfe nicht berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an ihn übermittelte Entwürfe einschließlich von ihm angefertigter Kopien zu löschen und medverse die Löschung zu bestätigen.
    4. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm bereitgestellten Informationen vor Vertragsschluss vollständig und richtig sind. Beruht ein Angebot von medverse auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers, so kann medverse nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten, einen entstehenden Mehraufwand zusätzlich in Rechnung stellen und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz verlangen.

 

XR-Content einschließlich 360-Grad Video

  1. Erstellung
    1. Die Erstellung von XR-Content erfolgt auf der Grundlage von CAD-Daten und/oder auf der Grundlage von Filmaufnahmen, die von medverse durchgeführt werden.
    2. Sollte es nötig sein, die existierenden 3D Modelle einschließlich CAD-Daten in einer XR-fertigen Form vorzubereiten, kann dies durch medverse implementiert werden. Die Umwandlung von CAD-Daten in XR-Content erfolgt auf der Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten 3D-Daten. Nachbearbeitungen aufgrund unvollständiger oder mangelhafter 3D-Daten sind nicht im Angebotspreis enthalten und zusätzlich zu vergüten.
    3. Filmaufnahmen erfolgen am vereinbarten Termin und am vereinbarten Ort. Sagt der Auftraggeber einen Drehtermin ab, ist er zur Zahlung bereits entstandener Kosten und eines Ausfallhonorars in Höhe von 75 % verpflichtet. Dauert der Drehtermin aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen länger als geplant, ist medverse berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Die Höhe der zusätzlichen Vergütung ist im Angebot ausgewiesen.
    4. Filmaufnahmen erfolgen auf der Grundlage des vom Auftraggeber abgenommenen Storyboards. Der Auftraggeber kann keine neuen Aufnahmen verlangen, wenn die Aufnahmen dem Storyboard entsprechen oder nicht wesentlich davon abweichen.
    5. medverse ist berechtigt, die beauftragte Leistung ganz oder in Teilen durch Subunternehmer zu erbringen. Dies gilt auch, wenn Leistungen als Dienstleistung erbracht werden.
  2. Änderungen/Korrekturen
    1. Sollte im Angebot ein Änderungsrecht enthalten sein, kann der Auftraggeber im Rahmen einer Korrekturschleife Anpassungen verlangen, sofern diese nicht vom vereinbarten Konzept abweichen. Das Änderungsrecht verfällt, wenn der Auftraggeber dieses nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Bereitstellung des XR-Contents geltend macht. medverse führt Änderungen bis zu einem Zeitaufwand von 6 Stunden kostenfrei durch. Ein darüber hinausgehender Zeitaufwand ist zusätzlich zu vergüten.
    2. Änderungsverlangen bedürfen der Textform.
  3. Mitwirkungspflichten
    1. Die Parteien erkennen an, dass der Erfolg von Projekten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie von einer guten und rechtzeitigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien abhängt. Der Auftraggeber wird rechtzeitig die von medverse in angemessener Weise geforderte Mitwirkung leisten und von medverse benötigte Informationen zur Verfügung stellen.
    2. Der Auftraggeber wird stets die größtmögliche Sorgfalt walten lassen, die Anforderungen an die Leistungen von medverse richtig und vollständig zu definieren und mitzuteilen. Der Auftraggeber garantiert, dass die Informationen, Entwürfe und Spezifikationen, die er medverse zur Verfügung stellt, richtig und vollständig sind. Enthalten die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Entwürfe oder Spezifikationen für medverse offensichtliche Ungenauigkeiten, so setzt sich medverse mit dem Auftraggeber in Verbindung, um die Angelegenheit zu klären. Maße und Angaben in Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Webseiten, Angeboten, Werbematerialien, Normblättern und dergleichen von medverse sind nicht verbindlich, es sei denn, der Auftraggeber hat auf diese ausdrücklich Bezug genommen.
    3. Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Zusammenarbeit benennt der Auftraggeber einen oder mehrere Ansprechpartner, die für die Dauer der Arbeiten von medverse in dieser Funktion tätig sind. Die Ansprechpartner müssen über die erforderliche Erfahrung, spezifische Kenntnisse der Materie und ein angemessenes Verständnis der Ziele verfügen, die der Auftraggeber erreichen möchte. medverse ist nur verpflichtet, dem Auftraggeber über die von ihm benannten Ansprechpartner Informationen über die Ausführung der Arbeiten zu erteilen.
    4. Wenn die Mitarbeiter von medverse am Standort des Auftraggebers arbeiten, muss der Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen, z. B. einen Arbeitsraum mit Computer- und Netzwerkeinrichtungen. medverse haftet nicht für Schäden oder Kosten aufgrund von Übertragungsfehlern, Störungen oder der Nichtverfügbarkeit dieser Einrichtungen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Schäden oder Kosten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung von medverse zurückzuführen sind. Der Arbeitsbereich und die Einrichtungen müssen allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber stellt medverse von Ansprüchen Dritter, einschließlich von Mitarbeitern von medverse, frei, die im Rahmen der Vertragserfüllung durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen in der Organisation des Auftraggebers geschädigt werden. Der Auftraggeber macht die in seiner Organisation geltenden Betriebs- und Sicherheitsvorschriften den von medverse eingesetzten Mitarbeitern vor Beginn der Arbeiten bekannt.
    5. Wenn der Auftraggeber medverse im Zusammenhang mit den Dienstleistungen und Produkten von medverse Software, Geräte oder andere Ressourcen zur Verfügung stellt, garantiert der Auftraggeber, dass medverse alle Lizenzen oder Genehmigungen, die medverse in Bezug auf diese Ressourcen benötigt, erhalten wird.
    6. Der Auftraggeber installiert, organisiert, parametrisiert und stimmt die benötigte Software und Unterstützungssoftware auf seinen Geräten selbst ab und modifiziert gegebenenfalls die Geräte, andere Software und Unterstützungssoftware und die dabei verwendete Betriebsumgebung und stellt die von ihm gewünschte Interoperabilität her.
    7. Der Auftraggeber ist für die Speicherung der erstellten Anwendung selbst verantwortlich.
    8. Kommt der Auftraggeber mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, so kann medverse eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was medverse infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart.
    9. medverse ist berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass medverse den Vertrag kündigt, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung der Mitwirkungshandlung bis zum Ablauf der Frist nicht erfolgt. In diesem Fall kann medverse die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen für den noch nicht ausgeführten Teil des Auftrags verlangen. Ersparte Aufwendungen sind nur solche, die unmittelbar mit dem konkreten Auftrag zusammenhängen und aufgrund der Nichtausführung entfallen.
  4. Liefertermine
    1. Liefertermine sind unverbindlich, wenn sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bei unverbindlichen Terminen hat medverse nach Überschreitung des Termins und Aufforderung des Auftraggebers den XR-Content innerhalb angemessener Zeit, spätestens jedoch nach vier Wochen, zu liefern.
    2. Die Einhaltung von Lieferterminen durch medverse setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt und seine sonstigen Verpflichtungen, insbesondere zur Leistung einer vereinbarten Zahlung, einhält. Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum, für den der Auftraggeber eine geschuldete Mitwirkungshandlung unterlässt. Führt die Verzögerung der geschuldeten Mitwirkung des Auftraggebers zu einer zeitlichen Kollision mit anderen Aufträgen von medverse, so kann medverse die Arbeiten für den Auftraggeber unterbrechen und nach Abschluss der anderen Aufträge von medverse fortsetzen.
    3. Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere Streik, rechtmäßigen unternehmensinternen Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotage durch Dritte (wie z.B. durch Spam-Mails) oder aufgrund eines unverschuldeten Wegfalls von Genehmigungen, hat medverse nicht zu vertreten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen medverse, den Liefertermin um eine angemessene Zeit zu verschieben oder von der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Über Verzögerungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt hat medverse den Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen zu unterrichten.
    4. Gerät medverse mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Auftraggebers wegen des Verzuges für jeden vollendeten Monat des Verzuges auf 0,5 % der Vergütung (ohne Umsatzsteuer) für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzuges nicht genutzt werden kann, beschränkt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % dieser Vergütung. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von medverse beruht.
  5. Abnahme
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäßen Arbeiten abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind solche, welche die Nutzung der Anwendung nur geringfügig einschränken. Wesentliche Mängel liegen insbesondere vor, wenn die Anwendung nicht gestartet werden kann oder sich schließt bzw. bei Interaktionsfehlern (z.B. wenn Gegenstände nicht gegriffen werden können oder Funktionen nicht ausgeführt werden). Nimmt der Auftraggeber eine mangelhafte Arbeit ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
    2. Die Abnahme von Projektergebnissen, wie auch vereinbarte Zwischenabnahmen, haben schriftlich durch einen Freigabevermerk zu erfolgen, wobei E-Mail hierfür ausreichend ist. Eventuelle Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Empfang der Arbeitsergebnisse, zu erfolgen. Geht innerhalb der Frist von 4 Wochen keine detaillierte Mängelrüge ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Frist nicht, es sei denn sie sind rechtzeitig angekündigt worden. Als rechtzeitig gilt eine Vorlaufzeit von 4 Wochen.
    3. Sollte eine Abnahme von weiteren Leistungen eines durch den Auftraggeber beauftragten Dritten abhängig sein (zum Beispiel die Fertigstellung eines Backends, Einarbeitung von Daten in ein CMS-System, etc.) so erfolgt die Abnahme der Leistungen von medverse (Endabnahme) nach Fertigstellung der Leistungen des Dritten. Hierauf hat der Auftraggeber bei Vertragsschluss ausdrücklich hinzuweisen und medverse die Fertigstellungsfrist für den Dritten mitzuteilen. Kommt es nicht zu fristgerechter Fertigstellung durch den Dritten, so setzt medverse dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Endabnahme. Vergeht diese Frist fruchtlos, kann also die Endabnahme aufgrund mangelnder Fertigstellung von Leistungen Dritter weiterhin nicht durchgeführt werden, so wird die Abnahme fingiert. Auf eine Unmöglichkeit der Endabnahme wird sich der Auftraggeber in einem solchen Fall nicht berufen.
  6. Vergütung
    1. Es gilt die vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rabatte und Skonti werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Alle von medverse angegebenen Preise sind Euro-Preise und in Euro zu bezahlen.
    2. Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus dem Vertragsangebot. Ist keine Fälligkeit vereinbart, sind 50 % der Brutto-Auftragssumme als Anzahlung bei Beginn der Arbeiten und 50 % bei Abnahme zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit einer Anzahlung in Verzug, so ist medverse nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten Frist von 10 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
    3. Dauert die Auftragsdurchführung länger als sechs Monate, ist medverse berechtigt, dem Auftraggeber die von medverse erbrachten Leistungen nach eigenem Ermessen monatlich oder in anderen Teilraten in Rechnung zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob Teilabnahmen vereinbart worden sind und/oder stattgefunden haben.
    4. In der Regel werden die Tätigkeiten von medverse unter Berücksichtigung von Tagessätzen kalkuliert und dem Auftraggeber als pauschaler Endbetrag angeboten. Einen Einzelnachweis über die der Vergütungsberechnung zugrunde liegenden Tagessätze hat medverse nicht zu erbringen. Beauftragte Änderungen oder Zusatzarbeiten werden nach den vollen Tagessätzen, die der Auftragsvergabe jeweils zugrunde liegen, zusätzlich berechnet, und zwar nach jeweiliger Funktion der eingesetzten Mitarbeiter.
    5. Bei Time & Material Verträgen wird die aufgewendete Zeit anhand von Tagessätzen abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt jeweils zum Monatsende. Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.
    6. Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  7. Nutzungsrechte
    1. medverse räumt dem Auftraggeber an dem kundenindividuellen Teil (XR-Objekte und zugrundeliegenden Daten) des erstellten XR-Contents ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. An den von medverse allgemein entwickelten und im Rahmen des Auftrags verwendeten Teilen wie typischen Gestaltungsstilen (Linien, Verläufe, Farben, etc.), einzelnen grafischen Elementen (Icons, Buttons, etc.) oder Quellcodes erwirbt der Auftraggeber kein ausschließliches, sondern nur ein einfaches Nutzungsrecht. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von offenen Daten (Quellcodes, 3D-Daten als offenes Dateiformat) besteht nicht, es sei denn, die Herausgabe wird gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung zwischen den Parteien vereinbart.
    2. Sollte medverse Grafiken oder Schriften aus lizenzfreien Sammlungen verwenden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese auch von anderen Nutzern der Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber medverse erhoben werden, womit der Auftraggeber sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Außerdem behält sich medverse das Recht auf eine mehrfache Verwendung von lizenzfreien Grafiken oder Schriften im Rahmen von Projekten mit anderen Auftraggebern ausdrücklich vor.
    3. Für den Fall der Beauftragung exklusiver Werkschöpfungen sind die jeweiligen (Teil-) Werke, für die der Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte erlangen möchte, entsprechend in der Auftragsvergabe ausdrücklich schriftlich zu bezeichnen. Gegebenenfalls hierbei entstehende zusätzliche Lizenzgebühren für Dritte hat der Auftraggeber in jedem Fall zusätzlich selber zu tragen und entsprechende Rechte bei Dritten selber einzuholen. Genaueres muss zwischen den Parteien im Einzelfall ausdrücklich schriftlich geregelt werden, andernfalls bleibt es im Zweifel bei der Einräumung nicht-exklusiver Nutzungsrechte. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Regelung ausdrücklich an.
    4. Entwürfe, Konzepte, Leistungen und sonstige Werke (Internetseiten, Skripte, Programme, Grafiken, etc.) bleiben Eigentum von medverse. Der Auftraggeber erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht.
    5. Der XR-Content darf nur von dem Auftraggeber zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden. Eine Übertragung von Nutzungsrechten oder die Weitergabe oder Verwertung des XR-Contents durch Verkauf, Vermietung oder Unterlizenzierung ist nur mit Zustimmung von medverse zulässig. medverse kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber seinen Kunden nur eingeschränkte Nutzungsrechte einräumt.
    6. medverse stellt dem Auftraggeber das für ihn angefertigte (gedrehte und / oder bearbeitete) Bildmaterial ohne Prüfung von möglichen Bild- oder Nutzungsrechten Dritter zur gewerblichen / kommerziellen Nutzung zur Verfügung. Das gilt im Besonderen auch für die Darstellung von (bekannten) öffentlichen und privaten Gebäuden oder Bauwerken. Für die durch die Veröffentlichung möglicherweise entstehenden Bild- oder Nutzungsrechte Dritter übernimmt medverse keine Haftung.
    7. Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Eine vorherige Nutzung des XR-Contents ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
    8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, medverse an geeigneter Stelle und in branchenüblicher Art und Weise auf allen Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softkopien) als Urheber bzw. Rechtsinhaber zu benennen. Hierzu gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 13 UrhG. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
    9. Der Auftraggeber garantiert, dass von ihm bereitgestellte Daten und Materialien und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt medverse diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei.
    10. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe, Konzepte und sonstiger Werke (Internetseiten, Skripte, Programme, Grafiken etc.) hat der Auftraggeber medverse die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
    11. Hat medverse dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und/oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von medverse verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber. medverse haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und/oder Daten. Die Haftung von medverse ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und/oder Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
    12. Der Auftraggeber stellt medverse von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der von dem Auftraggeber überlassenen Daten auf erstes Anfordern frei. Soweit Daten an medverse – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherheitskopien her.
    13. Alle an den Auftraggeber gelieferten beweglichen Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum von medverse. Die vermögensrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehaltes in Bezug auf ein zur Ausfuhr bestimmtes Produkt richten sich nach dem Recht des Bestimmungsstaates, wenn dieses Bestimmungen enthält, die für medverse günstiger sind.
    14. medverse ist berechtigt, alle Informationen und Unterlagen, die medverse im Rahmen des Vertrages erhalten oder erstellt hat, trotz einer bestehenden Verpflichtung zur Aushändigung oder Übergabe, zurückzubehalten, bis der Auftraggeber alle medverse geschuldeten Beträge bezahlt hat.
  8. Mängelrechte
    1. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Auftraggeber geltend machen können.
    2. Ist das Werk mangelhaft, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Er kann zunächst Nacherfüllung verlangen und bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Mangel gegen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen selbst beseitigen, die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel sind solche, welche die Nutzung der Anwendung nur geringfügig einschränken. Wesentliche Mängel liegen insbesondere vor, wenn die Anwendung nicht gestartet werden kann oder sich schließt bzw. bei Interaktionsfehlern (z.B. wenn Gegenstände nicht gegriffen werden können oder Funktionen nicht ausgeführt werden).
    3. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach der Entdeckung in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich anzuzeigen. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Mangels anzugeben. Sofern der Auftraggeber bereits vor Fertigstellung des Werkes Mängel erkennt, ist er verpflichtet, medverse auf diese hinzuweisen.
    4. Macht der Auftraggeber einen Mangel geltend und stellt sich nach einer Fehlersuche heraus, dass kein Mangel vorliegt oder nicht von medverse verursacht worden ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Fehlersuche aufgewendete Zeit von medverse zu vergüten.
    5. Mängelrechte des Auftraggebers verjähren in zwölf (12) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung eines mangelhaften Werks.
    6. Werden Werke durch den Auftraggeber bearbeitet, erlöschen die Mängelrechte. Mängelrechte bestehen nicht bei Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Benutzung, Bedienungsfehler, unzulängliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen oder unzureichende Wartung durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind.
    7. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen von medverse von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt. Liegen Werken bestimmte Software und/oder Services/Dienstleistungen von Dritten zugrunde und werden diese Software/Services/Dienstleistungen durch den Dritten nicht fortgeführt oder geändert, sind diese fehlerhaft oder haben Sicherheitslücken, so steht medverse hierfür nicht ein. Eine Haftung durch medverse für Software/Services/Dienstleistungen von Dritten wird ausgeschlossen.
  9. Vorzeitige Vertragsbeendigung
    1. Kündigt der Auftraggeber nachdem das finale Storyboard abgenommen wurde, so ist medverse berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen, jedoch mindestens 50 % des gesamten Auftragswertes. Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
    2. Für von dem Auftraggeber überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstige Materialien, die einen Monat nach Erledigung des Auftrages/Projektes nicht angefordert werden, übernimmt medverse keinerlei Haftung. Eine Aufbewahrungs- oder Archivierungspflicht von medverse besteht nicht.

 

XR-Plattform

  1. Vergütung
    1. Entgelte für die Nutzung der XR-Plattform sind für die Vertragslaufzeit im Voraus zur Zahlung fällig. Updates der XR-Plattform sind in der vereinbarten Vergütung enthalten. Nicht in der Vergütung enthalten sind Upgrades, neue Versionen und spezifische Entwicklungsleistungen für den Auftraggeber, die über die Standardfunktionen der XR-Plattform hinausgehen.
    2. Preiserhöhungen werden dem Auftraggeber spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber der Preiserhöhung nicht, so tritt die Preiserhöhung mit Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums in Kraft. medverse wird den Auftraggeber in der Mitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs behält sich medverse die Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt vor.
  2. Gewährleistung
    1. medverse schuldet eine Verfügbarkeit der Plattform von 99 % im Jahresmittel. Die Verfügbarkeit beschränkt sich auf die von medverse kontrollierten technischen Systeme bis zum Übergabepunkt in das öffentliche Internet. Geplante Ausfallzeiten für Wartung und Updates mindern nicht die Verfügbarkeit.
    2. Hat die XR-Plattform einen Mangel, der ihre Nutzung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, ist der Auftraggeber von der Entrichtung der Vergütung befreit. Für die Zeit, während der die Nutzungsmöglichkeit gemindert ist, hat der Auftraggeber nur eine angemessen herabgesetzte Vergütung zu entrichten. Ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber einen Mangel medverse nicht unverzüglich angezeigt hat und medverse aufgrund der Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte. Eine unerhebliche Minderung der Nutzungsmöglichkeit bleibt außer Betracht.
  3. Anwendersupport
    1. medverse bietet Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen, von 09:00 bis 17:00 Uhr, einen Anwendersupport per E-Mail an. Der Anwendersupport ist in der Vergütung für die Nutzung der Plattform enthalten. Der Anwendersupport beinhaltet keine Beratungen oder Schulungen. Diese können gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung gesondert beauftragt werden.
  4. Vertragslaufzeit
    1. Verträge haben die im Angebot bezeichnete Erstlaufzeit. Sie verlängern sich automatisch um 12 Monate, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ende der Erstlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt werden.
    2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

Beratung und Schulungen

  1. Leistungen
    1. Beratungen und Schulungen (Veranstaltungen) werden als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht.
    2. Leistungen können durch Angestellte, freie Mitarbeiter oder beauftragte Dritte erbracht werden.
    3. medverse ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Präsenzveranstaltung durch eine Online-Veranstaltung zu ersetzen.
  2. Terminabsage
    1. Der Auftraggeber kann einen vereinbarten Beratungs- oder Schulungstermin bis 14 Tage vor dem Termin kostenfrei absagen. Bis 7 Tage vor dem Termin ist eine Absage gegen Zahlung einer Pauschale von 50 % der vereinbarten Vergütung möglich. Bei einer späteren Absage bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in voller Höhe verpflichtet. Bereits entstandene Kosten für Reisebuchungen sind bei einer Absage in jedem Fall zu erstatten.
    2. Vereinbaren die Vertragsparteien nach einer Absage innerhalb von drei Monaten einen neuen Termin, werden 50 % der Pauschale bzw. zu zahlenden Vergütung auf die neu vereinbarte Vergütung angerechnet.

 

Haftung

  1. Schadensersatz
    1. Die Vertragsparteien haften für Personenschäden und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstigen Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und beschränkt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
    2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers. medverse haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit von Entwürfen und Konzeptions- und Programmierarbeiten sowie sonstiger Designarbeiten.
  2. Mitverschulden
    1. Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden durch ein Mitverschulden der anderen Vertragspartei verursacht worden ist. Ein Mitverschulden liegt auch vor, wenn die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen hat oder wenn sie es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern.
    2. Der Auftraggeber ist für das Management, einschließlich der Überprüfung der Einstellungen und die Verwendung der von medverse gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen sowie für die Art und Weise, in der die Ergebnisse der Produkte und Dienstleistungen verwendet werden, verantwortlich. Der Auftraggeber ist auch für die ordnungsgemäße Unterweisung von Nutzern und für die Nutzung der Anwendung durch Nutzer verantwortlich.

 

Schlussbestimmungen

  1. Eigenwerbung
    1. medverse ist, auch bei etwaiger Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, unwiderruflich berechtigt, alle Entwürfe, Konzepte, Leistungen und/oder sonstige Werke (Internetseiten, Skripte, Programme, Grafiken, etc.) im Rahmen der Eigenwerbung als Referenz und zur Einreichung bei Awards, etc. unentgeltlich zu nutzen.
    2. Zu Referenz- und Werbezwecken ist medverse berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden namentlich zu nennen und sein Logo zu diesem Zweck zu verwenden. Eine Referenznennung vor Veröffentlichung des Werkes wird nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.
  2. Datenschutz
    1. medverse wird ggf. auch personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers zur Auftragsabwicklung verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt mit elektronischen und anderen Mitteln. medverse verpflichtet sich, geeignete, wirtschaftlich angemessene und ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um diese Daten und Informationen zu schützen. Wenn es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, wird der Auftraggeber medverse auf Verlangen schriftlich über die Art und Weise, in der der Auftraggeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten nachkommt, unterrichten.
    2. Der Auftraggeber garantiert gegenüber medverse, dass der Inhalt, die Nutzung und/oder die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber entschädigt medverse für Ansprüche von Personen, deren personenbezogene Daten im Rahmen eines Registers gespeichert oder verarbeitet werden, das beim Auftraggeber verwahrt wird oder für das der Auftraggeber sonst gesetzlich verantwortlich ist, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Sachverhalt, auf den sich ein Anspruch stützt, medverse zuzurechnen ist. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Daten, die er im Rahmen der Nutzung eines Dienstes von medverse verarbeitet.
  3. Abwerbeverbot
    1. Während der Laufzeit des Vertrages und für die Dauer von einem Jahr nach dessen Beendigung darf keine der Vertragsparteien Mitarbeiter und Freelancer der anderen Partei, die an der Ausführung des Vertrages beteiligt sind oder waren, und externe Agenturen, auf die medverse in der Abwicklung des Auftrages zugreift, beschäftigen oder anderweitig direkt oder indirekt für die Ausführung von Arbeiten einsetzen, es sei denn, die andere Partei hat vorher schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
    2. Diese Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden, unter anderem an die Bedingung, dass die abwerbende Partei der anderen Partei eine angemessene Entschädigung zahlt.
  4. Vertraulichkeit
    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei geheim zu halten, nicht gegenüber Dritten zu offenbaren und sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust und vor unbefugtem Zugriff zu sichern und zu keinen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Zwecken zu verwenden. Eine Information gilt in jedem Fall als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche bezeichnet wurde. Der Auftraggeber erkennt an, dass die von medverse stammende Anwendung immer vertraulicher Natur ist und dass diese Anwendung Geschäftsgeheimnisse von medverse und seiner Lieferanten oder des Herstellers der Anwendung enthält.
    2. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, Organe, Beauftragte und Auftragnehmer die vorstehenden Verpflichtungen einhalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von drei Jahren weiter bestehen. Dies gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit ohne Verletzung der Vertraulichkeit oder ohne Verschulden des Empfängers zugänglich werden.
    3. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht, wenn und soweit der Empfänger verpflichtet ist, die betreffenden Informationen einem Dritten aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer gesetzlichen Vorschrift oder wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, mitzuteilen.
    4. Die Zugangs- oder Identifizierungscodes und -zertifikate, die dem Auftraggeber von oder wegen medverse zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und müssen vom Auftraggeber als solche behandelt werden und dürfen nur autorisiertem Personal in der eigenen Organisation des Auftraggebers bekannt gegeben werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Systeme und Infrastruktur angemessen zu sichern und für einen aktiven Virenschutz zu sorgen.
  5. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Gerichtsstand ist der Geschäftsitz von medverse, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. medverse ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
    3. Der Auftraggeber wird für die Lieferungen und Leistungen anzuwendendes Import- und Exportrecht eigenverantwortlich beachten, insbesondere das der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Auftraggeber anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Auftraggeber wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  6. Änderungsvorbehalt
    1. medverse behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen erforderlich ist und die Änderungen den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligen.
    2. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist schriftlich oder per E-Mail widerspricht und medverse den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung auf die Rechtsfolge eines unterlassenen Widerspruchs hingewiesen hat.
  7. Auftraggeber ist Wettbewerber
    1. Ist der Auftraggeber ein Wettbewerber von medverse, so dürfen die durch medverse hergestellten Werke und Leistungen ausschließlich nur für und durch die Kunden des Auftraggebers verwendet werden. Eine anderweitige Nutzung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf keinerlei Eigenwerbung (Referenznennung, Einreichung bei Awards, etc.) in Bezug zu die hergestellten Werke/Leistungen durchführen. Die Werke/Leistungen dürfen nicht bearbeitet werden und es darf keine Lizenzierung und/oder Weiterlizenzierung stattfinden.
    2. Eine Einreichung von (Teil-) Werken/Leistungen bei Awards und die damit verbundene Einholung von Wertungspunkten für Rankings erfolgt ausschließlich durch und für medverse, sollten die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart haben.
    3. Der Auftraggeber als Wettbewerber von medverse hat die Pflicht, an geeigneter Stelle und in branchenüblicher Art und Weise sowie auf allen Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softkopien) medverse als Urheber zu benennen. Die Urheberrechtsnennung hat online mit einer Verlinkung zu der aktuellen Webseite von medverse zu erfolgen.
    4. Die Verwendung von Ideen, Konzepten, Prototypen, Demos und Entwürfen durch Auftraggeber, die unmittelbare Wettbewerber von medverse sind, ist untersagt.
    5. Für den Fall des Verstoßes gegen vorgenannte Regelungen hat der Auftraggeber an medverse eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung an medverse zu zahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt medverse ausdrücklich vorbehalten.
  8. Sonstiges
    1. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist das unabhängiger Vertragspartner zu Marktbedingungen. Keine Partei ist bevollmächtigt, für die jeweils andere zu handeln, diese zu binden oder anderweitig für diese Verpflichtungen zu schaffen oder zu übernehmen.
    2. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von medverse Erfüllungsort.
    3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen medverse aus der Vertragsbeziehung ohne Zustimmung von medverse abzutreten.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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